Satzung des Fischereivereins Marburg und Umgebung e.V. gegründet 1882


 NEUFASSUNG VOM 19.03.2011

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Fischereiverein Marburg und Umgebung e.V. ist ein Zusammenschluss von Angelfischern und Angelfischerinnen.

Er hat seinen Sitz in Marburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg unter der Nummer 524 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Marburg.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenverordnung.

Aufgaben, Sinn und Zweck des Vereins sind:

1. Der Verein setzt sich besonders für die Gesunderhaltung und Reinhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung ein. Umweltschutzmaßnahmen   werden vom Verein besonders gefördert und aktiv unterstützt.

 

2. Verbreiten und Verbessern des waidgerechten Fischens durch:

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,

b) Abwehr und Bekämpfen schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,

c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

 

3. Schaffen von Erholungsmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Pflege von;

a) Fischgewässern und Freizeitgelände,

b) Unterkünften und sonstigen Einrichtungen,

c) natürlichen Wasserläufen und des Landschaftsbildes.

 

4. Förderung der Vereinsjugend.

 

5. Förderung des Castingsportes.

 

6. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.

 

7. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Organisation, auch in sportlichen Bereichen, welcher auf keinen Gewinn bringenden Erwerbsbetrieb ausgerichtet ist.

 

Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, welche nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

Den Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern und anderen für den Verein Tätige werden die Aufwendungen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Verein notwendig sind, erstattet (insbesondere Reisekosten, Kosten für Kommunikation, Porto, Raum- und Sachkosten, Tagungsgebühren). Die Erstattung erfolgt nur gegen Nachweis.

In Ausnahmefällen können außergewöhnliche Kosten  auf Antrag erstattet werden, wenn der Vorstand es beschließt.

 

Die Richtlinien des Kinder- und Jugendplanes (KJP) des Bundes sind für den Verein bindend.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern und

d) fördernden Mitgliedern.

Alle, außer den fördernden Mitgliedern, Mitgliedern der Jugendgruppe und Jahresgastkarteninhaber, sind stimmberechtigt.

 

Aktives Mitglied des Vereins kann jeder/jede werden, der/die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Einhaltung der Vereinsbestimmungen verpflichtet und die staatliche Fischerprüfung nach den Richtlinien des hessischen Fischereigesetzes mit Erfolg abgelegt hat.

 

Passives Mitglied des Vereins kann werden, wer als aktives Mitglied dem Verein angehört und aus persönlichen Gründen die Fischwaid vorübergehend nicht ausüben kann. Die passive Mitgliedschaft soll den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.

 

Zum nächstfolgenden Kalenderjahr ist die Rückkehr in die aktive Mitgliedschaft zu prüfen.

Ehrenmitglied wird jedes Mitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mindestens 20 Jahre angehört. Eine Ernennung aufgrund anderer Voraussetzungen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

 

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, welche die Aufnahme aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern anstrebt, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen. Diese Personen erhalten keine Fischereipapiere.

 

Zwölf- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Jugendgruppe des Vereins bedarf der Zustimmung des/der Personenfürsorgeberechtigten.

§ 4

Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichung eines Aufnahmeantrages. Der Vorstand kann wegen der Aufnahme den Entscheid der Mitgliederversammlung herbeiführen. Die Aufnahmekapazität des Vereins für aktive Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Bedingungen der abzuschließenden oder abgeschlossenen Fischereipachtverträge. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

Bevorzugt können die Anwärter/Anwärterinnen aus der Jugendgruppe, Angelfreunde/ Angelfreundinnen, welche die zeitlich längste Anwartschaft durch den Bezug von Jahresgastkarten nachweisen können und in den Geltungsbereich dieser Satzung zugezogene Angelfreunde/ Angelfreundinnen, welche einem anderen Angelverein mindestens fünf Jahre angehört haben, aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist durch die Beitragsmarken des DAFV nachzuweisen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt,

b) Tod des Mitgliedes,

c) Ausschluss,

d) Auflösung des Vereins.

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die noch fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft zu entrichten.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es

 

a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht gegeben waren oder sind, Fischfrevel oder sonstige Handlungen, die ein Fischgewässer schädigen, begangen hat,

 

b) der Satzung, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwider handelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,

 

c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,

 

d) ein Pacht- oder Kaufangebot mittelbar oder unmittelbar auf ein Gewässer abgibt, dass der Verein bisher gepachtet oder bewirtschaftet hat. Auch ist es den Mitgliedern untersagt, bei Neuanpachtungen, Kauf oder diesbezüglichen Verhandlungen des Vereins dessen Preisangebot zu überbieten, sofern der Verein nicht schriftlich auf den Pacht- oder Kaufgegenstand verzichtet hat,

 

e) mangelndes Vereinsinteresse zeigt. Grundsätzlich ist während aller offiziellen Veranstaltungen, welche auf der Jahreshauptversammlung festgelegt werden, das Fischen im Vereinsgewässer verboten.

 

f) trotz Mahnung mit den Beiträgen und sonstigen Verbindlichkeiten länger als drei Monate in Verzug geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt nach genauer Prüfung des Falles ausschließlich durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Das betroffene  Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlussbescheid muss den Ausschließungsgrund beinhalten. Der Bescheid ist dem/der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

4. Anstelle des Ausschlusses kann der Vorstand auf:

 

a) zeitweiligen Entzug der Vereinsrechte oder der Fischereierlaubnis an allen oder nur an bestimmten Vereinsgewässern,

 

b) Zahlung von Geldbußen,

 

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

 

d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

 

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten erkennen.

 

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes gemäß § 5 Ziffer 3 und 4 ist dem/der Betroffenen die Möglichkeit gegeben, über den Ehrenrat eine gütliche Einigung herbei zu führen. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem einzureichen und zu begründen.

 

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbescheides die nächste Jahreshauptversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des/der Betroffenen. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere sind unverzüglich zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitgliedschaft.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

 

a) die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen,

b) die vereinseigenen Anlagen in Absprache mit dem Vorstand zu benutzen,

c) die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a) das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bindungen auszuüben sowie auf die Befolgung derselben, auch bei anderen Angelmitgliedern, zu achten,

 

b) sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

 

c) den Zweck und die Auflagen des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie die fällige Beiträge termingerecht abzuführen und sonstigen beschlossenen Auflagen nachzukommen,

 

d) keinen Verkauf oder Tausch gefangener Fische vorzunehmen.

§ 7

Forderungen aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die jährlichen Forderungen aus der Mitgliedschaft werden durch die Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgelegt, ebenso die Erlaubnisscheingebühren für alle Zeitkarten.

Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Forderungen aus der Mitgliedschaft sind bis spätestens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Begründete Stundungs- und Erlassanträge sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, wenn fällige Forderungen aus der Mitgliedschaft rückständig oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt sind.

§ 8

Vorstandswahl und Geschäftsführung

(1)  Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt und bleibt

       bis zur Neuwahl im  Amt Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder

       können durch eine Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

(2) Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden,

2. der/dem 2. Vorsitzenden,

3. dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin,

4. dem/der Gewässerwart/Gewässerwartin,

5. dem/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin,

6. dem/der stellv. Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin

7. dem/der Sportwart/Sportwartin,

8. dem/der Umweltschutzbeauftragten/stellvertretenden Gewässerwart/Gewässerwartin,

9. dem/der Gerätewart/Gerätewartin,

10. dem/der Protokollführer/Protokollführerin,

11. dem/der Referenten/Referentin für Öffentlichkeitsarbeit.

 

2.1       Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden, des/der Gewässerwartes/

            Gewässerwartin und des/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenlei-

            terin erfolgt auf die Dauer von drei Jahren, Alle übrigen Vorstandsmit-

            glieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

2.2       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/

            die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnisse,

            die des/der 2. Vorsitzenden werden im   Innenverhältnis auf den Fall

            der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

2.3       Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins,

             soweit dies nicht nach der     Satzung oder zwingenden gesetzlichen

             Bestimmungen, anderen Organen vorbehalten ist.

 

2.4      Der/die Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der

            übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet,

            bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

2.5       Zur Unterstützung des Vorstandes kann von der Jahreshauptver-

            sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden:

            

2.5.1    eine Arbeitsgruppe Gewässer- und Umweltschutz (Umweltschutzgruppe),

2.5.2    eine Arbeitsgruppe Veranstaltungen (Vergnügungsausschuss),

 

2.6       Der Vorstand kann bei Bedarf  weitere Arbeitsgruppen aus den Reihen

            der Mitglieder bilden oder einzelnen Angelfreunden/Angelfreundinnen

            besondere Aufgaben übertragen.

 

(3)       An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise

           Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet, sowie tatsächlich

            erbrachte Leistungen erstattet werden.

§ 9

Ehrenratswahl und Aufgaben

Der Ehrenrat des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

1. dem/der Vorsitzenden,

2. zwei Beisitzern/Beisitzerinnen und

3. zwei Ehrenbeisitzern/Ehrenbeisitzerinnen.

 

Der Ehrenrat wird auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

 

1. in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins schriftlich dazu aufgerufen wird,

 

2. aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 10

Kassenführung

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem/der Schatzmeister/Schatz-meisterin, der/die zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss  ist von ihm/ihr rechtzeitig zu erstellen.

 

Der/die Schatzmeister/Schatzmeisterin ist verpflichtet, dem/der Vorsitzenden oder einem durch diesen/diese beauftragten Vorstandsmitgliedes sowie den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

 

Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

 

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des/der Schatzmeister/Schatzmeisterin sowie die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 11

Versammlungen

Die Versammlungen haben die Aufgabe, durch Absprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom/von dem/der 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des/der 1. Vorsitzenden über nimmt der/die Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung.

 

Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

 

Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 12

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Zu ihr ist durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

 

Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist unter anderem:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen entgegen zunehmen,

 

b) die Entlastung des Vorstandes,

 

c) den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu beschließen,

 

d) die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,

 

e) Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates,

 

f) zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer/eine ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten.

 

Die Wahl muss mittels Stimmzettel vorgenommen werden, wenn dies beantragt wird oder mindestens zwei Wahlvorschläge eingebracht werden.

§ 13

Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung  kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

 

Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12.

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

 

Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 16 zu treffen.

§ 14

Mitgliederversammlungen

Eine Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) laufende Berichterstattung durch den Vorstand,

 

b) Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder,

 

c) Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung in fischereirechtlichen Angelegenheiten

 

d) medientechnische Vorführungen sowie andere Vorträge.

§ 15

Niederschrift

Von allen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom/von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin zu unterzeichnen und zu verwahren.

Der Versammlungsverlauf kann nach Zustimmung der Versammlung medientechnisch protokolliert werden.

§ 16

Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten derjenigen Regierung zu, in deren Gebiet der Verein zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz hat mit der Maßgabe, das Vermögen nach der Vereinssatzung zu gemeinnützigen Zwecken des Fischereiwesens zu verwenden.

§ 17

Ermächtigung

Der/die 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 30.10.1999.

 

Marburg, den 19.03.2011

Anhang zur Satzung

 

Schlichtungs- und Ehrenrat-Ordnung

§ 1

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben.

Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

 § 2

Der Ehrenrat wird gemäß § 9 der Satzung tätig. Er kann die in § 5 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamtvorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.

 

§ 3

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem/der Ehrenratsvorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war.

Über den Ablehnungsantrag entscheidet der/die Vorsitzende, der/die die Verhandlung führt. Wird er/sie selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern/ Stellvertreterinnen durchgeführt.

 

§ 4

Der /die Vorsitzende des Ehrenratsverfahren gibt dem/der Beschuldigten, dem/der Kläger/Klägerin sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den/die Beschuldigten/Beschuldigte muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.

Der weitere Gang des Verfahrens wird vom/von dem/der Vorsitzenden des Ehrenratverfahren bestimmt. Er/sie kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen/eine Beisitzer/Beisitzerin hiermit beauftragen. Er/sie kann auch den Weg einer Verhandlung beschreiten.

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der/die Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin schriftlich ein. Auch dem/der Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser/diese zum Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er/sie es für nötig hält.

Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten, zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin verhandelt und entschieden wird.

Dem/der Beschuldigten ist auf seinen/ihren Antrag hin Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

Während der Verhandlung ist den Anweisungen des/der Ehrenratsvorsitzenden Folge zu leisten.

 

§ 5

Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit des/der Betroffenen durch Abstimmung der Mitglieder erkennenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben zu unterzeichnen. Es ist in 2-facher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.

 

§ 6

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur dem/der Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekannt gegeben werden soll.

Der Vollzug des Urteils erfolgt durch den Vorstand.

Versammlungsbeschlüsse des Vereines

  • Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.01.1970 „Fangbücher“

Bei Nichtabgabe des Fangbuches wird eine Geldbuße von 26,00 € erhoben.

Bei unvollständigen Eintragungen im Fangbuch wird eine Geldbuße von 10,50 € erhoben.

Im Wiederholungsfall kann dies als mangelndes Vereinsinteresse geahndet werden (§ 5 Abs. f unserer Satzung).

 

  • Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 26.01.1975 „Arbeitsdienst“

Jedes Mitglied hat eine jährliche Zahl von 5 (fünf) Pflichtarbeitsstunden abzuleisten. Diese Regelung trifft alle Mitglieder bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Sollte ein betroffenes Mitglied nicht in der Lage sein die Stunden abzuleisten, hat es je nicht geleisteter Stunde einen Betrag von derzeit 10,50 € an den Verein zu entrichten.

 

Der Arbeitsdienst ist nicht übertragbar. Arbeitsdienstbefreiung ist vorab zu beantragen. Die möglichen Arbeitseinsätze werden vom Vereinsvorstand im Laufe des Jahres bekannt gegeben.

  • Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.04.1979 „Einzugsverfahren“

Für Neuaufnahmen von Mitgliedern und Neuvergabe von Jahresgastkarten wird ab sofort das Bankeinzugsverfahren zur Bedingung gemacht.

  • Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2009 „Ehrenmitglieder“

Die Versammlung hat beschlossen, dass Mitglieder des Vorstandes, welche mindestens 10 Jahre Vorstandsarbeit verrichtet haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.