Rechtliche Hinweise


Veröffentlichung im Staatsanzeiger 32/2011 Seite 1035

Anerkennung der Fischereischeine anderer Bundesländer

Die Anerkennung der Fischereischeine und –prüfungen anderer Bundesländer wurde vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Allgemeinverfügung wie folgt geregelt:

Allgemeinverfügung zur Durchführung der §§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) vom 19. Dezember 1990 (GVBl. S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. S. 434).

 

Aufgrund der § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes (HFischG) vom 19. Dezember 1990 (GVBl. S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. S. 434), werden die Fischereischeine/Fischerprüfungen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, mit Ausnahme des thüringischen Vierteljahresfischereischeins, anerkannt.

 

Nebenbestimmung:

Die Anerkennung von Fischereischeinen/Fischerprüfungen, die in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurden, erfolgt unter der Bedingung, dass der Inhaber auf Nachfrage der zuständigen Behörde den Nachweis über eine Fischerprüfung und die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erbringt, die mindestens den Voraussetzungen/Vorgaben für die Erteilung eines Hessischen Fischereischeins/einer Hessischen Fischerprüfung im Sinne des HFischG und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen. Die Voraussetzungen im Sinne der o.g. Rechtsvorschrift sind:

 

a) der Nachweis der Sachkunde über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und naturschutzrechtlichen Vorgaben durch das Bestehen einer einschlägigen Prüfung mit Zeugnis und

 

b) ein der Prüfung vorausgehender, einschlägiger Vorbereitungslehrgang, der die o.g. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und den Vorgaben des HFischG und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften entspricht.

 

Bekanntgabe:

Staatsanzeiger (§ 41 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG).

Wiesbaden, den 21. Juli 2011

Hessisches Ministerium

Für Umwelt, Energie, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz

VI 3 88 j 18.07 – 1/2010/1


Änderung des Waffengesetzes (WaffG)

Die untere Waffenbehörde hat davon Kenntnis gegeben, dass sich seit dem 01.04.2008 das Waffengesetz geändert hat. Hierbei ist für uns als Angelfischerinnen und Angelfischer der § 42 a WaffG. Führen von Messern von größter Bedeutung.

Es ist seit dem 01.04.2008 verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Unter dieses Verbot fallen nicht die klassischen Taschenmesser, die nur mit zwei Händen geöffnet werden können.

Sofern allerdings die unter das Verbot fallenden Messer im Rahmen der Fischerei genutzt werden, ist folgendes zu beachten:

Diese Art von Messern dürfen nicht mehr einfach im Fahrzeug liegend, im unverschlossenen Handschuhfach oder in einem unverschlossenen Anglerkoffer oder aber auch Werkzeugkoffer transportiert werden. Sollte dies erfolgen und man wird von der Polizei kontrolliert, stellt dieser Transport ein Vergehen gegen das Waffengesetz dar.

Das Verbot gilt nicht für den Transport der vorgenannten Messer in einem verschlossenen Behältnis (z. B. durch ein mit einem Schloss verriegelten Angelkoffer, Werkzeugkoffer) oder wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Unter diese Ausnahmebestimmung fällt folglich auch das Führen der o. a. Messer im Rahmen der Jagdausübung oder Fischerei. Kein allgemein anerkannter Zweck ist hingegen das Führen der Messer als Verteidigungsmittel.

 

Was ist zu tun?

Diese Art von Messern dürfen im Handschuhfach transportiert werden, wenn dieses abschließbar und während der Nutzung des Fahrzeuges auch abgeschlossen ist!

Alle übrigen Behältnisse, in welchem man derartige Messer transportiert, müssen abschließbar (Zahlenschloss, Vorhängeschloss) und während der Nutzung des Fahrzeuges auch abgeschlossen sein.

Um allerdings, auch in Rahmen der Ausnahmebestimmungen, Abgrenzungsproblemen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt es sich, diese Messer immer in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren.


Änderung des Waffengesetzes in Dänemark

Mit dem Messer in der Hand...

Dänemark hat sein Waffengesetz geändert – Verstöße werden mit

empfindlichen Geldstrafen geahndet, und wir Meeresangler können

unversehens Opfer der neuen Vorschriften werden!

An allen öffentlich zugänglichen Orten Dänemarks ist es verboten, ein Messer oder einen Dolch zu tragen oder zu besitzen. So sieht es Paragraph 4 des dänischen Waffengesetzes seit dem 23. Juni 2009 vor.

Das Fatale dabei: Hat man ein Messer im Auto, weil man zum Angeln fährt, kann es bereits teuer werden, wenn sich das Messer nicht im Kofferraum befindet! Selbst ein Multitool im Handschuhfach reicht aus, um einen bei einer Kontrolle in echte Probleme zu bringen!

 

Hier die wichtigsten Punkte:

Angler dürfen Messer mit sich führen, jedoch nur, wenn sie auf dem Weg zum Angel sind, dabei und auf dem Rückweg.

Diese Regelung gilt für alle Messer ab einer Klingenlänge von 7 cm.

Alle Messer, die einhändig geöffnet werden können, sind ohne Ausnahme verboten.

Auch das Mitführen eines Fischtöters (Priest) ist in Dänemark illegal – es sei denn, man ist beim Angeln.

Führen Sie Ihr Messer nur dann mit nach Dänemark, wenn Sie auf dem Hin- und

Rückweg zum/vom Angeln sind.

Beim Transport das Messer in den Kofferraum legen.

Tragen Sie das Messer beim Angeln nicht am Gürtel, sondern im Angelkoffer o.ä.

 

Quelle: kutter-und-kueste.de – Newsletter vom 16.11.2009