Jugendordnung


§ 1

Namen, Wesen, Aufsicht

 

1.1       Die Jugendgruppen B-Jugend und A-Jugend bilden die Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung e.V.

Sie ist somit auch Mitglied der Jugend im Verband Deutscher Sportfischer (VDSF).

1.2       Die Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen. Sie gestaltet ihr Jugendleben selbstständig als Jugendgruppe innerhalb des Fischereivereins Marburg und Umgebung nach dieser Jugendordnung.

1.3       Die Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung untersteht der fachlichen Aufsicht des Vorstandes der sich des/der Jugendgruppenleiters/ Jugendgruppenleiterin als Leiter/Leiterin der Jugendgruppe bedient.

1.4       Leiter/Leiterin der Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung ist der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin. Er/sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit der Betreuung von Jugendlichen als geeignet erscheinen.

                                     

§ 2

Jugendgruppen

 

Der Fischereiverein Marburg und Umgebung e.V. verfügt über eine zweigeteilte Jugendgruppe und besteht aus

 

a)      der B-Jugend

 

und

 

b)      der A-Jugend

 

§ 3

B-Jugend

 

Mitglieder der B-Jugend können Mädchen und Jungen im Alter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sein.

In Ausnahmefällen kann eine/ein Jugendliche/r auch das 16. Lebensjahr überschritten haben und der B-Jugend angehören.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und von den/der Personenfürsorgeberechtigten Person/en zu unterschreiben.

 

§ 4

A-Jugend

 

Mitglieder der A-Jugend können jugendliche Mädchen und Jungen im Alter vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr sein.

In Ausnahmefällen kann eine/ein Jugendliche/r auch das 18. Lebensjahr überschritten haben und der A-Jugend angehören.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und von den/der Personenfürsorgeberechtigten Person/en zu unterschreiben.

Bei einer bereits vorliegenden Mitgliedschaft in der B-Jugend erfolgt die Übernahme von der B-Jugend in die A-Jugend bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Alle B - und A - Jugendlichen sind Mitglieder im Fischereiverein Marburg und Umgebung e.V. gegründet 1882.

Alle Jugendlichen erhalten den Sportfischerpass, in welchen die jeweils gültigen Beitragsmarken einzufügen sind.

 

§ 6

Ziele der Jugendarbeit

 

6.1       Die Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Umgangsformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern.

Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sollen hierzu beitragen.

6.2      Die Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Staatsordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

6.3       Weitere Zielsetzungen der Jugendarbeit sind:

a) Heranführung an spätere Aufgaben in allen Bereichen von Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Fischerei-, Jagd- und Tierschutzfragen

b)      ordnungsgemäße Abwicklung des Dienstes

c)      Gestaltung einer aktiven Jugendarbeit

d)      Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden.

 

6.4       Besonderen Wert in der Ausbildung wird auf die Hege und Pflege eines artenreichen und heimischen Fischbestandes gelegt. Hierzu zählen:

a)      die Erhaltung, sowie die Hege und Pflege der im und am Gewässer vorkommenden Tier- und Pflanzenarten

b)  die Pflege des waidgerechten Fischens im Sinne einer ausgewogenen Nutzung der Fischbestände

c)      Aus- und Fortbildung zu verantwortungsbewussten Angelfischern/ Angelfischerinnen.

 

6.5       Die Durchführung und Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie anderer Veranstaltungen, sowie des Castingsports.

6.6       Die Ausbildung und Betreuung der Angelfischerjugend ist so zu gestalten, dass sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral verhalten wird.

 

§ 7

Rechte und Pflichten

 

7.1       Jedes Mitglied der Jugendgruppe hat das Recht

 

7.1.1         bei Vorschlägen des/der Jugendgruppenleiters/Jugendgruppenleiterin mitzuwirken

7.1.2         in eigener Sache gehört zu werden und

7.1.3         bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken.

 

7.2       Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung

7.2.1         an den Gruppenstunden, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen

7.2.2         die im Rahmen dieser Jugendordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen, zu unterstützen und

7.2.3         die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.

 

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

 

8.1       Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

8.2 Die jeweiligen Ordnungsmaßnahmen werden vom/von dem/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin und dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin beraten und zur Umsetzung dem Vorstand des Fischereivereins Marburg und Umgebung mitgeteilt.

8.3 Die Aufnahme und der Ausschluss aus der Jugendgruppe ist von dem/der 1. Vorsitzenden, oder der/dem 2. Vorsitzende/n des Fischereivereins Marburg und Umgebung auszusprechen.

8.4 Gegen die Ordnungsmaßnahmen oder den Ausschluss steht dem/der Betroffenen, insbesondere dem/der Personenfürsorgeberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung schriftlich bei dem/der 1. Vorsitzenden, oder der/des 2. Vorsitzenden des Fischereivereins Marburg und Umgebung erfolgen.

Dieser/diese entscheidet über den Einspruch.

 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Bei Eintritt in die Jugendgruppe erkennt das jeweilige Mitglied die Jugendordnung an.

Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe erlischt:

 

a)      Tod des Mitgliedes

b)      bei schriftlicher Austrittserklärung des/der Personenfürsorgeberechtigten

c)      auf eigenen Wunsch des Mitgliedes (mit Kenntnis des Personenfürsorgeberechtigten)

d)      durch Ausschluss.

 

§ 10

Organe

 

Organe, die die Zielsetzung haben, für eine geordnete und demokratische Umsetzung der Jugendarbeit zu sorgen sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin

c)      der/die stellvertretende Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin

d)      der/die Jugendgruppensprecher/sprecherin.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

12.1   Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von dem/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin im Einvernehmen mit dem/der 1. Vorsitzenden oder  dem/der 2. Vorsitzenden des Fischereivereins Marburg und Umgebung einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Jugendgruppenleiter/in, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertr. Jugendgruppenleiter/in geleitet.

12.2  Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf die Teilnahme der Erziehungsberechtigten/Eltern sowie weiterer interessierter Gäste ist hinzuwirken.

12.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmenthaltungen werden nicht den Nein-Stimmen zugeschlagen; eine Auszählung der Stimmenthaltungen erübrigt sich daher.

12.4   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a)      jährliche Wahl des/der Sprecher/Sprecherin,

b)      Ausarbeitung des Dienstplanes

c)      Beratung über eingebrachte Anträge und Vorschläge         

d)   Vorschlag des/der Jugendgruppenleiters/Jugendgruppenleiterin zur Wahl anlässlich der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 12

Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin

 

12.1   Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin wird auf Vorschlag der Jugendgruppe von der Jahreshauptversammlung des Fischereivereins gewählt.

12.2 Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin ist für die Umsetzung der Jugendarbeit verantwortlich.

Er/sie hat in Zusammenarbeit mit der Jugendgruppe einen Dienstplan zu erstellen, welcher dem Vorstand vorzulegen ist und von diesem genehmigt wird.

12.3   Er/sie hat im Besonderen darauf zu achten, dass die demokratischen und menschlichen Umgangsformen geübt und eingehalten werden. Es soll kein Kind/Jugendlicher bevorzugt oder benachteiligt werden.

12.4   Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin ist Mitglied im Vorstand des Fischereivereins.

12.5   Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin kann zur Unterstützung andere Personen in Abstimmung mit dem Vorstand hinzuziehen.

12.6   Dem/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin obliegt die Führung der Aufsichtspflicht, während der Zeit, in welcher die Kinder/Jugendlichen in der Obhut des Fischereivereins Marburg e.V. sind.

 

 

§ 13

Der/die stellvertretende Jugendgruppenleiter/ Jugendgruppenleiterin

 

13.1   Der/die stellvertretende Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin vertritt den/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin. Er/sie muss mindestens 18 Jahre alt sein.

13.2 Ihm/ihr obliegen die gleichen Aufgaben wie dem/der Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin. Er/Sie ist unterstützend tätig.

13.3   Der/die stellvertretende Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin wird auf Vorschlag der Jugendlichen von der Jahreshauptversammlung des Fischereivereins gewählt.

13.4 Der/die Jugendgruppenleiter/Jugendgruppenleiterin ist Mitglied im Vorstand des Fischereivereins.

           

 

§ 14

Der/die Sprecher/Sprecherin

 

14.1   Der/die Sprecher/Sprecherin ist das Verbindungsglied zwischen der Jugendgruppe und dem/der Jugendgruppenleiter/ Jugendgruppenleiterin.

14.2   Er/sie vertritt die Jugendgruppe in den Belangen der Erstellung des Dienstplanes und bei der Programmgestaltung von anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel Jugendfreizeiten.

14.3   Der/die Sprecher/Sprecherin wird von der Jugendgruppe gewählt und auf Vorschlag des/der Jugendgruppenleiters/Jugendgruppenleiterin vom Vorstand bestätigt.

 

§ 15

Mitgliedsbeitrag, Finanzierung

 

Zur Förderung der Jugendarbeit ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung des Fischereivereins Marburg e.V. beschlossen.

Der Mitgliedsbeitrag steht der Jugendgruppe zur Förderung deren Aufgaben zur Verfügung.

Der Vorstand kann diesen Betrag durch Mittel des Vereins erhöhen.

Weitere Finanzierungen ergeben sich aus den Bezuschussungsmöglichkeiten aus dem Kinder- und Jugendplan sowie aus Spenden.

Über die Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Fischereivereins.

Alle Einnahmen und Ausgaben laufen ausschließlich über das Vereinseigene Konto

Die wirtschaftliche und zweckdienliche Verwendung der Mittel erfolgt im Rahmen der Kassenprüfung des Fischereivereins Marburg e.V.

 

§ 16

Soziale Absicherung

 

17.1   Die Mitglieder der Jugendgruppe des Fischereivereins Marburg und Umgebung e.V. sind über diesen gegen Unfälle versichert.

Im Falle des Eigenverschuldens, insbesondere fahrlässiger und grob fahrlässiger Verhaltensweisen ist zunächst die Versicherung der Personenfürsorgeberechtigten des betreffenden Kindes/Jugendlichen, heranzuziehen.

17.2  Bei der Ausbildung und bei Übungen und sonstigen Veranstaltungen ist die Leistungsfähigkeit der Kinder/Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und anderer gesetzlicher Vorschriften ist zu achten.

 

§ 17

Übernahme in den Fischereiverein Marburg und Umgebung e.V.

 

17.1   Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, können auf Empfehlung der Jugendgruppenleitung, und der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes, als ordentliches Mitglied in die Erwachsenenabteilung aufgenommen werden. Die diesbezügliche Aufnahme kann zu einem reduzierten Aufnahmebeitrag erfolgen. (jeweils zu 1/3 des für Erwachsene aktuellen festgelegten Aufnahmebeitrages)

Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

17.2   Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe ist auf die Zeit im Fischereiverein

        Marburg und Umgebung e.V. anzurechnen.

17.3   Beim Ausscheiden aus der Jugendgruppe ist ein Nachweis der Zugehörigkeit zum Verein von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins auszustellen.

 

§ 18

Schlussbestimmung

 

18.1   Die Jugendordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.03.2011       beraten und zugestimmt.

18.2   Die Jugendordnung der Jugendgruppe ist Bestandteil der Satzung des Fischereivereins Marburg und Umgebung e.V.

18.3   Für alle Fälle, in denen das Kind, der/die Jugendliche in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einer Veranstaltung der Vereins, insbesondere der Jugendgruppe, entweder einen Schaden erleidet oder anderen (Dritten) einen Schaden zufügt, werden Aufsichtspersonen des Vereins und Veranstalter soweit keine Haftpflichtversicherung eintritt, von jeder Verantwortung freigestellt und gegenüber diesen keine vertraglichen oder deliktsrechtlichen Ansprüche aus etwaiger fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht erhoben. Der Verein verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung für sich und seine Mitarbeiter abzuschließen.

 

(Jugendordnung, geändert: Juli 2011)