Verordnung über die Hegegemeinschaft


Verordnung über die Hegegemeinschaften an Gewässern *) Vom 9. Dezember 2008

 

Aufgrund des § 24 Abs. 5 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

 

§ 1

Abgrenzung

Die räumliche Abgrenzung der Hegegemeinschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fischereigesetzes ergibt sich aus der Anlage.

 

§ 2

Konstituierung

(1) Die Aufsichtsbehörde

1. erstellt für jede Hegegemeinschaft ein Mitgliederverzeichnis, aus dem sich jedes Mitglied die Größe der Gewässerfläche ergibt, an der es Fischereirechte hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes vertritt, und

2. bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder einen vorläufigen Vorstand.

 

(2) Der vorläufige Vorstand

1. vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich bis zur Wahl eines Vorstandes,

2. entwirft die Satzung der Hegegemeinschaft und

3. beruft die konstituierende Mitgliederversammlung ein.

 

(3) Die Konstituierende Mitgliederversammlung berät den Satzungsentwurf, beschließt die Satzung und wählt den Vorstand.

 

(4) Die Satzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen.

 

§ 3

Organe und deren Aufgaben

(1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

 

(2) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind, durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geregelt. Dem Vorstand soll mindestens eine fachkundige Person mit gewässer- und fischereibiologischen Kenntnissen und Fertigkeiten angehören.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder und die vertretene Gewässerfläche beschlussfähig ist. Die für das Stimmrecht maßgebliche Gewässergröße ist aus eigenständigen Flurstücken oder aus Nutzungsartgrößen dem amtlichen Liegenschaftskataster zu entnehmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerflächen.

 

§ 4

Umlagen

Die Umlage zur Deckung der Kosten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Fischereigesetzes richtet sich nach der Gewässerfläche, an der das Mitglied Fischereirechte hat oder nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Fischereigesetzes vertritt.

 

§ 5

Satzung

Die Satzung muss Regelungen

1. zu den Aufgaben und zur Organisation der Hegegemeinschaft im Sinne des § 24 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und

2. über das Führen des Verzeichnisses der Mitglieder und deren Flächenanteile enthalten.

 

§ 6

Hegeplan

(1) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers als Natura 2000-Gebiet nach § 1 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) festgesetzt ist, hat der Hegeplan unter Beachtung der dort festgesetzten Erhaltungsziele die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), darzustellen und ist im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zu erstellen.

 

(2) Soweit im Gebiet einer Hegegemeinschaft ein Fließgewässer oder ein Teil eines Fließgewässers Gegenstand eines Maßnahmenprogramms oder Bewirtschaftungsplanes nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 782) ist, ist der Hegeplan damit abzustimmen und im Benehmen mit der oberen Wasserbehörde zu erstellen.

 

(3) Der Hegeplan ist im Rahmen der Ausübung der Fischereirechte und der Hege umzusetzen.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

 

Wiesbaden, den 9. Dezember 2008

Der Hessische Minister für Umwelt,

ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Dietzel